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CLP Verordnung 1272/2008

Die CLP Verordnung 1272/2008 ersetzt die bisherige Kennzeichnung (RL 67/548/EWG bzw. 1999/45/EWG). Mit dieser Kennzeichnung soll eine weltweite Vereinheitlichung der Kennzeichnung gefährlicher Stoffe erreicht werden. Die CLP Verordnung ist die europäische Umsetzung der UN Vorgaben zu GHS (Globally Harmonized System).

Die Wirkung von Stoffen auf Mensch und Umwelt wird bei GHS und somit auch in der CLP Verordnung über Gefahrenklassen beschrieben. Ein ätzender Stoff wird deshalb der Gefahrenklasse „Ätzung/Reizung der Haut“ zugeordnet. Um die Stärke der jeweiligen Gefährdung beurteilen zu können, werden die Gefahrenklassen nochmals in Kategorien unterteilt. Bei der Ätzung/Reizung der Haut sind dies z.B. 4 Kategorien.

Jedes Land oder Ländergruppe kann selbst festlegen welche Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien es aus dem UN GHS übernimmt. Europa z.B. hat in der Gefahrenklasse „Ätzung/Reizung der Haut“ die Kategorie 3 (die Kategorie mit der geringsten Ätz-Reizwirkung) nicht übernommen. Im Bereich der Umweltgefahren hat die EU z.B. eine eigene Klasse, „die Ozonschicht schädigend“ aufgenommen.

Die CLP Verordnung, das europäische GHS unterscheidet folgende Gefahren:

  • Physikalische Gefahren unterteilt in 16 Gefahrenklassen
  • Gesundheitsgefahren mit 10 Gefahrenklassen
  • Umweltgefahren mit 2 Gefahrenklassen (eine zusätzliche EU Gefahrenklasse)

 

Eine direkte Übertragung von der bisherigen Kennzeichnung zur neuen GHS Kennzeichnung in der CLP Verordnung ist nur bedingt möglich. So wurden z.B. neue Gefahrensymbole (Piktogramme) für Gase unter Druck (GHS04) oder besonders gesundheitsgefährliche Stoffe (GHS08), z.B. zur Kennzeichnung von krebserzeugenden, mutagenen oder erbgutverändernden Stoffen, eingeführt.
Während die bisherige EG-Richtlinie 67/548/EWG 15 Gefahrenmerkmale unterscheidet, kennt die CLP-Verordnung 28 Gefahrenklassen mit 89 Kategorien. Zusätzlich wurden manche Zuordnungsgrenzen geändert, so gelten z.B. bei der Beurteilung des Brandverhaltens und der Bewertung der Giftigkeit unterschiedliche Grenz- bzw. Schwellenwerte.

Die alte Kennzeichnung entsprechend der bisherigen Gefahrstoffverordnung konnte für Gemische noch bis Sommer 2015 verwendet werden und bereits gekennzeichnete Altbestände dürfen noch 2 Jahre abverkauft werden. Wir verwenden deshalb in allen unseren Programmen beide Kennzeichnungen. Für jeden Stoff ist sowohl die bisherige Kennzeichnung und die GHS Kennzeichnung entsprechend der CLP Verordnung hinterlegt. Mit einem Mausklick können Sie die Kennzeichnung wechseln.

In allen Toxolution Programmen sind alle Stoffe sowohl mit der GHS Kennzeichnung entsprechend der CLP Verordnung und der bisherigen Kennzeichnung versehen.